Miet-, Liefer- und Geschäftsbedingungen Firma Zeltbau Puchner – Stand März 2026
Allgemeine Mietbedingungen für Zelte, Heizungen und Zubehör
1. Allgemeines
Die folgenden allgemeinen Mietbedingungen gelten für alle unsere - auch zukünftigen - Vermietungsleistungen ausschließlich. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen bedürfen unserer schriftlichen Anerkennung. Auf Montage und für alle Dienstleistungen werden diese Mietbedingungen entsprechend angewendet.
Durch die Nutzung der Homepage, die Kontaktaufnahme und die Auftragsbestätigung gelten die Mietbedingungen grundsätzlich stillschweigend anerkannt.
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Um ihre Aufträge ordnungsgemäß ausführen zu können bedarf es immer einer schriftlichen Auftragsbestätigung, welcher unsere Geschäfts-, Liefer- und Mietbedingungen zu Grunde liegen. Ein Auftrag ist nur verbindlich bestätigt, sobald eine schriftliche Auftragsbestätigung der Firma Zeltbau Puchner vorliegt. An überlassenen Unterlagen und zur Verfügung gestellten Fotos behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Eine Nutzung, Veröffentlichung und Weitergabe sind untersagt. Zeichnungen, Fotos und insbesondere statische Unterlagen müssen auf Verlangen zurückgegeben werden; Vervielfältigungen jeder Art für eigene oder Zwecke Dritter sind untersagt. Alle angegebenen Maße sind Zirka-Maße.
2. Mietdauer
Soweit keine anderweitigen schriftlichen Vereinbarungen bestehen, bezieht sich die Mietdauer auf die jeweils angegebene Mieteinheit. Eine Mieteinheit entspricht 3 Kalendertage. Die Mietgebühr bezieht sich ab Lager auf die jeweils angegebene Mietdauer. Gibt der Mieter die gemieteten Artikel nicht termingerecht zurück, so verlängert sich das Mietverhältnis automatisch bis zur Rückgabe. Es wird jeweils die Gebühr in voller Höhe für jede angefangene Mieteinheit berechnet. Alle zusätzlichen Kosten (z.B. Mehr- und Ausfallkosten, Schadenersatzansprüche, Miete, Anschaffungskosten, etc.), die durch eine nicht vertragsgemäße Rückgabe anfallen werden in vollem Umfang auf den Mieter umgelegt und sind sofort zur Zahlung fällig. Ebenso hat dies Gültigkeit für Fehlmengen, Bruch und Beschädigungen.
3. Preise und Zahlung
Sofern nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart ist, sind unsere Waren bei Abholung durch den Kunden in voller Höhe in bar oder als Vorabüberweisung zu bezahlen. Als Zahlungsmittel gelten nur Bargeld oder Vorabüberweisung.
Scheckzahlungen bedürfen unserer vorherigen Zustimmung. Zudem wird bei Scheckzahlungen eine Bearbeitungsgebühr von EUR 50,00 erhoben. Es muss sich um einen von Bank bestätigtem Scheck handeln. Wechsel werden nicht als Zahlungsmittel akzeptiert.
Es sind grundsätzlich 50 % bei Auftragsbestätigung und 50% sofort nach Fertigstellung fällig. Zahlungsverzug tritt somit spätestens ab dem Liefer-/Aufstelltag ein. Bei Neukunden und in besonderen Einzelfällen sind wir berechtigt eine Kaution zu erheben, welche bei ordnungsgemäßer Rückgabe vergütet wird. Eine Verzinsung der Kaution erfolgt nicht.
Für den Fall, dass der Rechnungsempfänger eine Bezahlung unserer Rechnung ablehnt, haftet der Auftraggeber bei Fälligkeit für den gesamten Rechnungsbetrag. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Vorgaben des Vertragspartners eingehende Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und werden ihn über die Art der Verrechnung unverzüglich informieren. Die Verrechnung erfolgt nach § 367 Abs. 1 BGB. Sollte ein Kunde bei uns noch Außenstände oder Abschlagszahlungen nicht rechtzeitig geleistet haben, so können wir trotz gültiger Auftragsbestätigung gemietete Gegenstände abholen, einen anstehenden Aufbau oder eine anstehende Lieferung verweigern und weitere Aufträge ohne Hinweis ablehnen.
Der Verzugszins richtet sich nach dem tatsächlichen Überziehungszins des Girokontos des Vermieters.
Der Mieter hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht der Mietgegenstände besteht nicht.
Preisänderungen behalten wir uns in dem Umfang vor, wenn sich bis zur Ausführung des Auftrages Rohstoffpreise (z.B. Gas, Öl, etc.), Löhne, Transportkosten, Steuersätze oder sonstige Kostenfaktoren mit unmittelbarer Auswirkung auf unsere Kalkulation ändern und die Ausführung des Auftrages seit Abschluss des Vertrages später als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgt. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die Durchführung des Auftrags können wir von der Stellung ausreichender Sicherheiten abhängig machen, insbesondere wenn die vereinbarten Zahlungsbedingungenen nicht eingehalten werden.
4. Transport-und Lieferbedingungen
Die Transportkosten berechnen sich nach der Bestellmenge, dem Gewicht der Ladung und der Entfernung. Die Mietkosten und die Transportkosten beinhalten nicht den Auf- und Abbau sowie das Vertragen und Einsammeln der gemieteten Gegenstände, außer es ist „inkl. Auf- und Abbau" angegeben. Diese Leistungen übernehmen wir gerne gegen gesonderte Berechnung. An Sonn- und Feiertagen werden zusätzliche Sonn-/Feiertagszuschläge berechnet.
Wartezeiten, Arbeitszeiten sowie extra Anfahrten z.B. durch Einsammeln, nicht bereitgestellter oder Auf- bzw. Abbau der Mietgegenstände, verparkte Zufahrten, verstelltes Aufbaugelände, längerer Trageweg, etc. gehen zu Lasten des Mieters. Des weiteren trägt der Mieter die Mehrkosten für längere Aufbauzeiten durch extreme Wettersituation, wie z.B. Starkregen, Schnee, Hitze ab 28 Grad Celsius, windbedingte Abbrüche / Standpausen, etc..
Die Transportkosten und das Transportrisiko gehen zu Lasten des Mieters; es sei denn, der Transport wird auftragsgemäß vom Vermieter ausgeführt. Der jeweilige vom Vermieter festgelegte Transporttermin ist annähernd. Zeitliche Verzögerungen des Vermieters berechtigen den Mieter nicht zu Mietzinskürzungen oder zur Zurückbehaltung. Wird die Mietsache nicht fristgerecht abgenommen, ist der Vermieter berechtigt, nach seiner Wahl den Mietzins oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
Grundlegende Betriebsstörungen, insbesondere aufgrund von nicht von uns zu vertretenden Rohstoff- oder Arbeitskräftemangels, Streik, Aussperrung, Verkehrsstörungen oder anderer höherer Gewalt befreien den Vermieter von den Vertragspflichten. Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung oder Leistung sind ausgeschlossen, soweit uns nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen werden kann.
Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters, insbesondere bei Zahlungseinstellung, Insolvenz- oder Vergleichseröffnung und Tod des Firmeninhabers, entfällt unsere Lieferpflicht.
Sofern die vertraglich geschuldete Mietsache nicht in vereinbarter Größe lieferbar ist, sind wir berechtigt, gleichwertigen Ersatz zu liefern.
Die Gefahr geht auf den Mieter über, sobald der Mietgegenstand in unserem Lager dem Transportunternehmen übergeben worden ist; dies gilt auch dann, wenn wir die Transportkosten tragen und/oder eigene Transportmittel verwenden. Für den Abschluß von Transport- oder sonstigen Versicherungen muss der Mieter Sorge tragen. Die Gefahr- und Kostentragungspflicht des Mieters endet mit der Rückkunft des Mietgegenstandes in unserem Lager.
5. Aufstellungsplatz
Der Mieter sorgt für ebenes, waagerechtes und für Zeltbauten bebaubares Gelände und stellt nach Abbauende den ursprünglichen Zustand des Geländes wieder her. Die Zu- und Abfahrtswege sowie das Baustellengelände müssen für Lastzüge je nach Zeltgröße von 3,5 t bis 40 t Nutzlast befahrbar sein. Die Zu- und Abfahrtswege, sowie das Aufstellungsgelände müssen für Stapler befahrbar sein. Die genaue Aufstellungsstelle ist durch den Mieter oder dessen Beauftragten zu bestimmen und anzuweisen. Für eventuell nachteilige Folgen, die durch ein ungeeignetes Gelände eintreten können, haftet der Mieter.
Der Mieter trägt das Baugrundrisiko für evtl. Schäden auf Rasen/Aufbaufläche (z.B. durch schlechte Wetterverhältnisse). Der Mieter gewährleistet - auf seine Kosten - die ordnungsgemäße Befahrbarkeit der Baustelle sowie ihre Eignung für Montage und Nutzung der Mietgegenstände.
Es muss möglich sein, die Zelte mit Erdnägeln (100 cm lang) verankern zu können. Sollte eine Verankerung mit kürzeren Erdnägeln oder gar ohne Erdnägel, sondern mit Schwerlastdübel oder Gewichten erfolgen so muss der Mieter dies mindestens eine Woche vor Aufbaubeginn schriftlich bekannt geben. Bei Verbundsteinpflaster und asphaltierten Flächen müssen für die Befestigung Bohrungen vorgenommen werden. Diverse Beschädigungen und die Wiederherstellung der Oberfläche durch z.B. Befestigungsbohrungen, etc. gehen zu Lasten des Mieters.
Sind in dem Aufbaubereich Strom, Wasser oder/ und Abwasserleitungen, etc. vorhanden, muss der Mieter eine Woche vor Arbeitsbeginn einen Plan übergeben aus welchem die Lage und Tiefe der Leitungen ersichtlich werden. Dies gilt insbesondere für Kabel und Leitungen aller Art (z.B. Strom, Gas, Pipeline, Wasser, Abwasser, Fernwärme usw.). Die Sicherung, Abschrankung und Beleuchtung der Baustelle sowie die Feststellung der Lage von Erd- und Freileitungen, Kabel und Leitungen aller Art ist Sache des Mieters. Sollte der Mieter diesen Plan nicht übergeben, so willigt er stillschweigend in den Arbeitsbeginn ein und muss die Kosten in einem Schadensfall in vollem Umfang mit allen Folgekosten übernehmen. Dies gilt auch für Leistungs- und Folgeschäden.
Der Mieter stellt dem Vermieter innerhalb des Baustellengeländes ausreichend Platz für eine Baubaracke oder einen geeigneten verschließbaren Raum sowie nach Möglichkeit Toiletten und Waschgelegenheiten zur Verfügung.
6. Auf-und Abbau, Wartungsarbeiten
Wenn der Auf- und Abbau der Zelte durch den Mieter erfolgt, stellt der Vermieter einen oder mehrere Zeltmeister zur Anleitung zur Verfügung. Die für den Zeltmeister anfallenden Fahrt- und Zeitkosten gehen zu Lasten des Mieters. Die vom Mieter dabei beschäftigten Helfer sind seine Arbeitskräfte und nicht Beschäftigte des Vermieters. Sie sind daher von ihm der zuständigen Berufsgenossenschaft zu melden und mit der vorgeschriebenen Schutz- und Arbeitskleidung von ihm auszustatten.
Sollte durch unvorhergesehene Witterungseinflüsse (z.B. Sturm, Regen, Hagel, Schnee oder Frost, etc.) der Auf- oder Abbau nicht fristgerecht durchführbar sein, so kann der Mieter daraus keine Ansprüche geltend machen.
Bei Zelten, die auch während des Winterhalbjahres aufgestellt bleiben, hat der Mieter bei nennenswertem Schneefall für die sofortige Räumung der Dächer zu sorgen. Dies geschieht am besten durch Beheizung.
Schnellspannzelte und Schirme müssen ab Windstärke 4 (24 bis 28 km/h) kundenseits abgebaut werden, auch wenn sie durch uns aufgebaut wurden. Sämtliche Schäden durch den Nichtabbau gehen zu Lasten des Kunden.
Diverse Warte-und Arbeitszeiten, sowie extra An-und Abfahrten durch z.B. nicht leergeräumtes, nicht schneegeräumtes, verparktes Aufbaugelände, nicht leergeräumte Zelte etc. gehen zu Lasten des Mieters. Bei unserer Preiskalkulation sind wir von ebenem sowie ebenerdigem, geräumtem Gelände ausgegangen. Mehrkosten, welche durch zusätzlichen Unterbau entstehen, werden gesondert in Rechnung gestellt. Für sämtliche Befestigungen, die am Eigentum des Kunden / Mieters (z.B. Wände, Dächer, Bäume, Balkone, Pavillons, Überdachungen, Garagen, etc.) vorgenommen werden müssen / sollen, trägt der Mieter das Risiko für Beschädigungen aller Art (z.B. Kratzer, Dellen, Totalverlust, etc.). Sofern die Zelte an Gebäudeteile oder ähnlichem angedockt werden müssen / sollen, kann es hier zu Beschädigungen (z.B. Kratzer, etc.) kommen. Diese Beschädigungen gehen zu Lasten zu des Kunden / Mieters. Ein Schadenersatzanspruch des Mieters ist ausgeschlossen.
Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass bei evtl. Strombedarf des Vermieters eine ausreichende Zuleitung mit dem dazugehörigen Schaltschrank bis zum Zelt verlegt wird.
Wir empfehlen bei Einsatz unseres Bodensystems das Verlegen eines zusätzlichen Bodenbelags (z.B. Teppich). Aufgrund unterschiedlicher Einsatzarten, Verwendungszwecke und Alter des Fußbodens können wir keine einheitliche Oberflächenstruktur gewährleisten. Eine Haftung für Wellenbildung des Bodenbelages auf Grund von Kälte- und Wärmeeinfluss wird nicht übernommen.
Die Einhaltung des Montagetermins und des Mietbeginns setzen die endgültige Klärung aller technischen Details und den Eingang der sonstigen vom Mieter zu beschaffenden Unterlagen, behördlichen Erlaubnisse und der vereinbarten Anzahlung voraus.
7. Übergabe und Rückgabe
Die Mietgegenstände sind in der gleichen unversehrten Beschaffenheit an den Vermieter zurückzugeben, wie sie übergeben wurden. Der Mieter steht nach Übergabe der Mietsache für alle Verschlechterungen und Beschädigungen der Mietsache, gleich welcher Art, ein. Nicht aber für vertragsgemäße Abnutzung. Der Vermieter trägt die gewöhnliche Abnutzung der Mietsache. Schäden, die der Mieter bei Anwendung der nötigen Sorgfalt hätte abwenden können, oder die durch schuldhaftes Verhalten des Mieters oder Dritter entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. In unseren Zelten, außer in Küchenzelten, und unter Schirmen darf im Umkreis von 5 Metern nicht gekocht und gegrillt werden. Bei Zuwiderhandlung behalten wir uns das Recht vor die Mietsache sofort abzubauen.
Die Planen, das Gestänge, die Türen, der Innenhimmel, der Boden und alle Mietgegenstände dürfen nicht mit Klebebändern oder ähnlichem versehen werden, ebenso darf der Boden nicht beschädigt (z.B. Tackernadeln, Bohren, Schrauben, etc.) werden. Anstrich von Gerüstteilen, Fußboden und allen weiteren Mietgegenständen ist nicht gestattet. Klebereste von Werbemitteln oder ähnliches hat der Mieter vor Rückgabe vollständig zu entfernen, ohne dass eine Verschlechterung der Mietsache eintritt. Die Kosten einer erforderlichen Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes trägt der Mieter. Kosten die durch Reinigung, Erneuerung und Beschädigung des Mietmaterials entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Die Kosten einer erforderlichen Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes sowie eine herbeigeführte Wertminderung trägt der Mieter.
Gem. Art. 72 BayBO unterliegen die nachfolgend aufgeführten Fälle keiner Ausführungsgenehmigung:
Keiner Ausführungsgenehmigung bedürfen
1. fliegende Bauten bis zu 5 m Höhe, die nicht dazu bestimmt sind, von Besuchern betreten zu werden,
2. fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5 m, die für Kinder betrieben werden und eine Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s haben,
3. Bühnen, die fliegende Bauten sind, einschließlich Überdachungen und sonstigen Aufbauten mit einer Höhe bis zu 5 m, einer Grundfläche bis zu 100 m2 und einer Fußbodenhöhe bis zu 1,50 m,
4. erdgeschossige Zelte und betretbare Verkaufsstände, die fliegende Bauten sind, jeweils mit einer Grundfläche bis zu 200 m2 und einer Achsbreite von nicht mehr als 10 m,
5. aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe des betretbaren Bereichs von bis zu 5 m oder mit überdachten Bereichen, bei denen die Entfernung zum Ausgang nicht mehr als 3 m, oder, sofern ein Absinken der Überdachung konstruktiv verhindert wird, nicht mehr als 10 m, beträgt,
6. Toilettenwagen,
7. Tribünen und Podien ohne Überdachung mit einer Grundfläche bis zu 200 m2 und einer Höhe der betretbaren Fläche bis zu 1 m.
Sofern eine Anmeldepflicht bei einer Behörde besteht, muss die Anmeldung durch den Veranstalter / Mieter erfolgen. Eine Kopie der Anmeldung muss mindestens eine Woche vor Montagebeginn unaufgefordert bei uns vorliegen. Das Vertragsverhältnis wird daher durch verweigerte oder verspätete Genehmigungen der behördlichen Auflagen nicht berührt und entbindet den Mieter nicht von seiner Zahlungspflicht.
Die laut Landesbauordnung vorgeschriebene Gebrauchsabnahme hat der Mieter bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Der Vermieter ist während der Bauabnahme vor Ort und stellt das Prüfbuch gegen eine gesonderte Gebühr zu Verfügung. Das Prüfbuch verbleibt immer beim Vermieter. Das Prüfbuch darf nur zur Vorlage bei der Abnahmebehörde Verwendung finden, da Zeichnungen und statische Berechnungen urheberrechtlich geschützt sind. Das Prüfbuch enthält eine geprüfte statische Berechnung mit dem Prüfbericht eines Prüfamtes für Baustatik, eine Ausführungs- und ggf. eine Übertragungsgenehmigung sowie Formulare für die Gebrauchsabnahme. Alle bei der Gebrauchsabnahme gemachten Auflagen hat der Mieter zu erfüllen, ebenso sind die Notbeleuchtungen und Hinweisschilder vom Mieter anzubringen und betriebsbereit zu halten, sofern Sie uns nicht hierfür beauftragt haben. Die Gebühren und Kosten für die Gebrauchsabnahme und behördliche Auflagen sind vom Mieter zu tragen. Alle bei der Gebrauchsabnahme gemachten Auflagen hat der Mieter zu erfüllen, soweit sie nicht die Zeltkonstruktion betreffen. Die erforderlichen Feuerlöscher, Notbeleuchtungen und Hinweisschilder sind vom Mieter anzubringen und betriebsbereit zu halten. Diese können vom Vermieter gegen Mietgebühr zur Verfügung gestellt und montiert werden.
Nach Übergabe der Mietsache haftet der Mieter für Beschädigungen aller Art, z.B. Vandalismus, Diebstahl, Wind, Sturm, Hagel oder andere Naturereignisse, etc.. Hierbei ist es unerheblich, ob ein Verschulden des Mieters vorliegt. Es wird empfohlen, hierfür eine entsprechende Versicherung in ausreichender Höhe abzuschließen - die den Schaden in Höhe des Listenneupreises (ohne Abschläge, gleich welcher Art) - trägt. Ebenso sämtliche Versicherungsprämien die notwendig sind, um alle eventuell auftretenden Schäden, in voller Höhe, abzudecken.
Mit Auftragserteilung bestätigt der Mieter dem Vermieter, dass er sämtliche Genehmigungen eingeholt und alle Auflagen, die zum Betrieb der Anlage nötig sind, erfüllt werden. Sollten die Auflagen der einzelnen Ämter und Behörden durch Platzmangel etc. nicht erfüllt werden können oder das Zelt nicht angemeldet worden sein und die Behörden den Betrieb des Zeltes verweigern, so trägt der Mieter alle bis dahin angefallenen und daraus noch anfallenden Kosten, ebenso den Mietpreis und den Auf- und Abbau, in vollem Umfang.
Mängel an der Mietsache sind unverzüglich mitzuteilen. Grundsätzlich gilt die Fertigstellung des Auftrages als auch die Ingebrauchnahme als Abnahme - auch ohne schriftliches Übergabeprotokoll - und bestätigt stillschweigend den ordnungsgemäßen Zustand der Mietsache. Nachträgliche Beanstandungen sind ausgeschlossen.
Im Falle berechtigter Mängelrüge leistet der Vermieter nach seiner Wahl Nachbesserung oder liefert Ersatz. Das Recht des Mieters, nach zweimaliger fehlgeschlagener Nachbesserung oder mangelhafter Ersatzlieferung, Herabsetzung des Mietzinse zu verlangen, bleibt unberührt. Schadensersatzansprüche kommen nur in Betracht bei nachgewiesener grob fahrlässiger Schlechtlieferung und bei Nichteinhaltung schriftlich zugesicherter besonderer Eigenschaften der Mietsache, beschränkt auf Schäden, die erkennbar im Rahmen der gegebenen Zusicherung liegen.
Nach Beendigung der Mietzeit hat der Mieter oder sein Beauftragter die Anlage dem Vermieter oder seinem Beauftragten wieder zu übergeben. Dabei sind eventuelle Beschädigungen aufzunehmen und zu bestätigen. Verzichtet der Mieter auf eine förmliche Rückgabe (z.B. durch Abwesenheit beim vorgesehenen Übergabetermin) so hat er im Falle der Feststellung von Schäden durch den Vermieter den Beweis des Nichtvorhandenseins zum Zeitpunkt des Übergabetermins zu führen.
Die Rücklieferung/Rückgabe hat der Mieter hinsichtlich Vollständigkeit und Mangelfreiheit durch Rücklieferschein bestätigen zu lassen, dieser gilt als ausschließlicher Nachweis für den ordnungsgemäßen Rückfluss des Materials.
Die Mietgebühr wird vom Tage der Anlieferung (egal welche Uhrzeit) bis zum Tage der Abholung nach Mieteinheiten (Mieteinheit entspricht 3 Kalendertage) berechnet.
8. Fehlmengen, Bruch und Beschädigungen:
Der Mieter verpflichtet sich die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Der Mieter trägt die Verantwortung für gemietete Gegenstände von der Übernahme bis zur Rückgabe. Fehlende oder beschädigte Gegenstände sind vom Mieter in Höhe des aktuell gültigen Listenneupreises (ohne Abschläge, gleich welcher Art) des jeweiligen Herstellers/Lieferanten des Vermieters zu ersetzen. Ebenso trägt der Mieter alle anfallenden Kosten (z.B. Mietausfallkosten, Schadenersatzansprüche, etc.) bis zum Eintreffen der Neuware bei uns. Zudem wird eine Bearbeitungsgebühr von EUR 80,00 erhoben. Die einmalige handelsübliche Reinigung von normal verschmutzter Tischwäsche ist in unseren Mietpreisen enthalten. Sollten sich Flecken dadurch nicht entfernen lassen, so ist die Mietware vom Mieter zu ersetzen.
9. Haftung des Vermieters und des Mieters
Der Mieter haftet für alle Sach- und Personenschäden, die durch den Betrieb und Gebrauch der Mietsache entstehen. Der Mieter hat hierfür die entsprechenden Versicherungen auf seine Kosten abzuschließen.
Für abhanden gekommenes oder beschädigtes Material und Werkzeug hat der Mieter Schadensersatz zu leisten.
Ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters (nur durch Herr Alexander Puchner) darf der Mieter, mit Ausnahme der Erhaltungs- und Sicherheitsmaßnahmen zu deren Vornahme er verpflichtet ist, keine Veränderungen oder Instandsetzungen an der Mietsache vornehmen, vornehmen lassen oder dulden. Alle sich hieraus ergebenden Folgen und Schäden gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter steht nach Übergabe der Mietsache für alle Verschlechterungen und Beschädigungen der Mietsache, gleich welcher Art, ein. Nicht aber für vertragsgemäße Abnutzung.
Das Zeltgerüst darf nicht als Aufhängevorrichtung, insbesondere nicht für schwere Lasten, benutzt werden. Baurechtlich strafbar macht sich, wer Konstruktionsteile, insbesondere Streben oder Verspannungen versetzt oder entfernt sowie Notausgänge verlegt oder unbenutzbar macht. Sollten sich Konstruktionsteile, Bedachungen oder Verspannungen lockern oder lösen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter sofort zu benachrichtigen und die notwendigen Sicherungsmaßnahmen selbst einzuleiten.
Bei Sturm- und Unwettergefahr hat der Mieter oder der von ihm dazu verpflichtete Benutzer der Mietsache unverzüglich sämtliche Aus- und Eingänge dicht zu schließen und die Zelte notfalls von Personen räumen zu lassen. Stromzuleitungen sind vom Mieter bis vor die Heizgeräte zu verlegen.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bauliche Vorschriften in allen Ländern (auch Bundesländern) unterschiedlich sind und von Seiten des Mieters eingehalten werden müssen.
Bauanzeigen hat der Mieter rechtzeitig vorzunehmen und darauf zu achten, dass die Bestimmungen der jeweiligen Landesbauordnung für fliegende Bauten und ggf. die jeweiligen Versammlungsstättenverordnungen in Bezug auf Sicherheitsabstände, Notausgänge (bzw. die einschlägigen nationalen Vorschriften des jeweiligen Aufstellungsortes im Ausland) eingehalten werden. Die Einholung von Baugenehmigungen ist ausschließlich Angelegenheit des Kunden. Das Vertragsverhältnis wird daher durch verweigerte oder verspätete Genehmigungen oder behördliche Auflagen nicht berührt und entbindet den Kunden nicht von seiner Abnahme- und Zahlungspflicht.
Bei Zelten, die auch während des Winterhalbjahres aufgestellt bleiben, hat der Mieter bei Schneefall Tag und Nacht für die sofortige Räumung der Dächer von Schnee zur Vermeidung von Schneelast zu sorgen. Dies geschieht am besten durch rechtzeitige und ausreichende Beheizung (mind. 12° C Dauerinnentemperatur).
Der Mieter hat zur Vermeidung von Diebstählen/Beschädigungen eine Bewachung des Zeltmaterials und –zubehörs sowie der Mietgegenstände auf eigene Kosten sicher zu stellen. Die Haftung des Mieters beginnt mit der Übergabe/Fertigstellung der Mietsache und endet mit Rückgabe. Für eingebrachte Sachen des Mieters oder dritter Personen haften wir nicht, insoweit ist der Abschluss von Versicherungen gegen Einbruch, Diebstahl, Feuer, Wasser und ähnliche Risiken Sache des Mieters.
Ist der Vermieter unverschuldet verhindert, den Vertrag zu erfüllen, so kann er nicht schadenersatzpflichtig gemacht werden. Der Mieter hat verschmutzte Zeltteile, Planen und Fußböden vor dem Abbau zu reinigen, sofern die Verschmutzung über die übliche Nutzung hinausgeht und die Zeltplanen von evtl. Wassersäcken zu befreien.
10. Zusatz für Heizungsanmietungen
Mit der Übernahme der Geräte und des Zubehörs geht die Gefahr in jeder Beziehung, auch in der Haftpflicht, auf den Mieter über. Der Mieter oder dessen Beauftragter haftet für die pflegliche Behandlung der übernommenen Geräte mit Zubehör (Armaturen, Schläuche, Kabel, Gasflaschen etc.).
Die Bedienung der Geräte ist nur durch zuverlässige, unterwiesene Personen unter Einhaltung der jeweils gültigen Sicherheitsvorschriften (insbesondere der Technischen Regeln Flüssiggas, TRF) durchzuführen. Für Schäden, die nicht durch von uns verschuldete Ereignisse auftreten, können wir nicht haftbar gemacht werden z. B. Lieferverzögerungen unserer Lieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Energiemangel, Unterbrechung der Stromzufuhr, ausgeschaltete Hauptschalter oder Reglergeräte wie Thermostate, defekte Stromzuleitung, Verunreinigung des Brennstoffs, Viskositätsänderung des Brennstoffs infolge Kälte oder abgeschalteter Tankheizung, Ölunfälle, übermäßiger Staubanfall, Verhinderung der Sauerstoffzufuhr, fehlerhafte Bedienung oder Behandlung der Geräte, unsachgemäße Verwendung, böswillige Beschädigung, Sabotage, Vandalismus, Transportschäden (wenn das Gerät nicht von uns transportiert wird), etc.. Ebenso ist eine Haftung für Schäden, die durch den Betrieb der Geräte an Personen oder Sachen entstehen, sowie für Folgeschäden jeglicher Art ausgeschlossen. Auch sind Ersatzansprüche für Produktions-und Gewinnausfall ausgeschlossen. Wenn Heizungen in Räumen aufgestellt werden, so müssen diese übermäßig gewartet werden. Die daraus resultierenden Kosten inkl. Teile gehen zu Lasten des Mieters. Brennstoffe und Strom gehen zu Lasten des Mieters. Sollte der Mieter das Heizöl von Fremdfirmen beziehen, so ist zu beachten, dass bei Abholung die Tanks bzw. Ölbehältnisse leer sein müssen, sofern nicht schriftlich anders vereinbart. Sollte dies nicht der Fall sein, so berechnen wir das Abpumpen gesondert.
Das mietseits zu stellende Heizöl muss in den Wintermonaten mit einem Zusatz gegen Frost versehen werden. Nach Beendigung der Miete ist restliches Heizöl aus den Tanks abzupumpen.
Der Vermieter haftet nur für die Gebrauchstüchtigkeit der Geräte zum vereinbarten Zweck. Jede weitergehende Haftung z.B. für die Einhaltung bestimmter Temperaturen oder Temperaturbereiche ist ausgeschlossen. Sämtliche Geräte dürfen, ohne Einwilligung des Vermieters, nicht auf eine andere Einsatzstelle verschoben oder an Drittpersonen übergeben werden. Eventuell auftretende Störungen an den Geräten und seinem Zubehör sind umgehend (binnen 24 Stunden, später gemeldete Störungen können nicht mietmindernd angerechnet werden) dem Vermieter zu melden, der diese kostenlos behebt, sofern nicht der Mieter oder ein Dritter die Gebrauchsuntüchtigkeit verursacht hat. Selbst durchgeführte Reparaturen gehen zu Lasten des Mieters. Durch die Miete ist nur die gebrauchsbedingte Abnutzung abgegolten. Der Mieter haftet für eine mängelfreie Rückgabe der übernommenen Geräte und des Zubehörs an den Vermieter. Schäden jeglicher Art, die an den Geräten oder dessen Zubehör durch z.B. unsachgemäße Behandlung, Vandalismus, Diebstahl, Wind, Sturm, Hagel oder andere Naturereignisse oder Fahrlässigkeit verursacht werden, werden dem Mieter zum aktuellen Wiederbeschaffungswert (= Listenneupreis ohne Abschläge, gleich welcher Art) berechnet. Bei Totalschäden oder Verlust, auch durch Diebstahl oder Raub, etc., ist der aktuelle Wiederbeschaffungswert (= Listenneupreis ohne Abschläge, gleich welcher Art) vom Mieter zu ersetzen. Zudem wird eine Bearbeitungsgebühr von EUR 80,00 erhoben. Die Geräte und das Zubehör sind nach Beendigung der Mietdauer in sauberem Zustand zurückzugeben. Eventuell erforderliche Reinigungsarbeiten durch den Vermieter werden nach Aufwand gemäß gültiger Preisliste berechnet.
Die Dichtheit gasführender Teile ist sorgfältig zu überwachen. Gasführende Leitungen (Schläuche, Kupfer- und Ermetorohre) sowie Elektrokabel dürfen nicht geknickt werden. Sie sind so zu verlegen, dass sie vor mechanischen Beschädigungen geschützt sind. Die Geräte dürfen niemals durch Herausziehen des Netzsteckers außer Betrieb gesetzt werden, für hieraus entstehende Schäden haftet der Kunde in vollem Umfang.
Bei der Aufstellung von Propangas betriebenen Geräten in Räumen, allseitig unter Erdgleiche oder in Gebäuden, ist zu beachten, dass die Geräte und die Anlage während der Betriebszeit einer ständigen Überwachung unterliegen müssen. Die Aufstellung und Lagerung von Propangasflaschen in Räumen unter Erdgleiche (z.B. Keller, Tiefgarage) ist verboten. Ebenso ist es untersagt mehr als eine 11 kg Flasche in geschlossenen Räumen aufzustellen.
Die erforderlichen, gesetzlich vorgeschriebenen behördlichen Genehmigungen für die angemieteten Geräte hat der Auftraggeber/Mieter einzuholen und die hierfür entstehenden Kosten sowie die Kosten für behördliche Auflagen (z. B. bei Einsatz von Gasgeräten unter Erdgleiche oder bei Tankanlagen) zu tragen, ebenso sämtliche Versicherungsprämien, die notwendig sind, um alle eventuell auftretenden Schäden in voller Höhe abzudecken. Etwaige Meinungsverschiedenheiten, die sich aus dem Mietvertrag ergeben sollten, sollen im Wege direkter Verhandlungen innerhalb von einem Monat geregelt werden. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand ist München vereinbart.
Diese Miet- und Geschäftsbedingungen gelten für alle Anmietungen und sind vom Auftraggeber spätestens mit der Annahme von Geräten oder Propangas stillschweigend anerkannt. Durch Auftragserteilung werden unsere Miet- und Geschäftsbedingungen als verbindlich und ausschließlich gültig anerkannt. Bei Nichteinhaltung der Miet- und Geschäftsbedingungen während der Mietdauer halten wir uns das Recht vor, die Geräte sofort abzubauen. Sollten die Auflagen der einzelnen Ämter und Behörden nicht erfüllt werden können und die Behörden den Betrieb der Geräte verweigern, so trägt der Mieter alle bis dahin angefallenen und daraus noch anfallenden Kosten, ebenso den Mietpreis, in vollem Umfang.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Gasheizungen jeglicher Art nicht in geschlossenen Räumlichkeiten betrieben werden dürfen.
11. Dauermiete
Bei Dauermieten ist der Vermieter berechtigt, im Falle von zwei rückständigen Monatsmieten das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, nach dreitägiger Voranmeldung den Standort zu betreten und zu befahren und die Mietgegenstände ungeachtet einer eventuell noch vorhandenen Belegung/Bestückung abzubauen. Das gleiche gilt bei Weitervermietung der Mietgegenstände an Dritte ohne Zustimmung.
Schadensersatz für durch den vorzeitigen Abbau bedingte Schäden jeglicher Art ist ausgeschlossen. Der Vermieter wird, ohne hier jedoch verpflichtet zu sein, den Abbautermin vorab bekanntgeben, um dem Mieter die rechtzeitige Räumung zu ermöglichen. Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter innerhalb von 24 Stunden schriftlich den derzeitigen Stand- oder Lagerort des Zeltmaterials/der Mietgegenstände bzw. im Falle eines Standortwechsels gleichzeitig die neue Örtlichkeit mitzuteilen. Für den Fall des Zahlungsverzuges bei Untervermietung tritt der Mieter schon jetzt seinen Zahlungsanspruch gegen den Dritten (Untermieter) an die Firma Zeltbau Puchner, Alexander Puchner unwiderruflich ab und verpflichtet sich auf Befragen, d.h. innerhalb von zwei Tagen den Namen, die Anschrift und den Ansprechpartner des Untermieters zu benennen.
Das Mietverhältnis kann, wenn es länger als einen Monat dauert, und wenn keine feste Mietzeit vereinbart ist, von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Schriftliche Individualvereinbarungen gehen vor.
12. Auftragsstornierung
Bei Auftragsstornierung werden folgende Kosten des Gesamtbetrages fällig:
bis 14 Tage vor Veranstaltung 35 %
bis 1 Woche vor Veranstaltung 50 %
bis 3 Tage vor Veranstaltung 80 %
bis 24 Stunden vor Veranstaltung 100 %
Auftragsstornierungen müssen grundsätzlich schriftlich erfolgen.
13. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht, Sonstiges
Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Seiten ist der jeweilige Sitz des Vermieters. Gerichtsstand für alle sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Mieter Unternehmer ist oder seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hat oder ihn dorthin verlegt, der Geschäftssitz des Vermieters. Für die Rechtsbeziehung Mieter/Vermieter findet auch bei Durchführung von Auslandsaufträgen ausschließlich das deutsche Recht Anwendung.
14. Rechnungsänderungen
Sofern eine Rechnung nach der Rechnungsstellung auf Wunsch des Kundens / Mieters geändert werden soll (z.B. anderer Leistungsempfänger, Adresse, etc.) wird eine Gebühr in Höhe von 15,00 Euro erhoben. Diese Gebühr wird zusammen mit der geänderten Rechnung erhoben.
15. Vertragsbestimmungen, Salvatorische Klausel
Nebenabreden, mündliche Vereinbarungen sowie sämtliche Nebenverträge müssen schriftlich festgehalten werden. Diese sind nur nach schriftlicher Bestätigung des Vermieters gültig und anerkannt.
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen oder Teile davon unwirksam sein, so werden dadurch nicht die gesamten Bedingungen (oder der Vertrag) unwirksam. In diesem Falle haben die Vertragsparteien die unwirksame Klausel durch eine ihr gleich- bzw. möglichst nahekommende Regelung zu ersetzen.
Diese Miet-, Liefer-und Geschäftsbedingungen gelten für alle Anmietungen und sind vom Auftraggeber spätestens mit der Annahme der Mietgegenstände anerkannt. Durch Auftragserteilung werden unsere Miet-und Geschäftsbedingungen als verbindlich und ausschließlich gültig anerkannt. Wir liefern und arbeiten ausschließlich zu unseren Miet-, Liefer-und Geschäftsbedingungen.
Diese Miet-, Liefer-und Geschäftsbedingungen behalten so lange ihre Gültigkeit, bis zur Veröffentlichung neuer Miet-, Liefer-und Geschäftsbedingungen.
